9.3.2007 – 20:34 Uhr
von Heinrich Jüstel
Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind grundsätzlich nichtig. Wenn also zum Beispiel zwei Vertragspartner einen Kaufvertrag über ein Kilo Haschisch abschließen würden mit einem Kaufpreis von 4.000,00 €, dann wäre ein solcher Vertrag nichtig mit der Folge, dass der Verkäufer den Stoff nicht liefern muss, der Käufer aber auch nicht verpflichtet wäre, 4.000,00 € zu bezahlen. Das auch dann nicht, wenn ihm das Haschisch geliefert worden wäre. EVW-Kooperationsanwalt Heinrich Jüstel informiert, dass auch Schwarzarbeit ein Vertrag ist, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Grundsätzlich ist Lohnarbeit steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Wer also Schwarzarbeit vereinbart, hinterzieht zum einen Steuern und zum anderen Sozialversicherungsbeiträge. Da ein solcher Schwarzarbeitsvertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist er automatisch nichtig. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass der Schwarzarbeitet seinen Lohnanspruch verloren hat. Im Unterschied zu einem Kaufvertrag gibt der Arbeiter keine Ware her, die er wieder zurückverlangen könnte, sondern seine Arbeitskraft. Ist die Arbeitskraft einmal geleistet, kann sie nicht mehr zurückverlangt werden. Sie ist, wenn man so will, bereits verbraucht. Der Arbeitnehmer kann seine Arbeitskraft nicht mehr zurückholen. Diese verbleibt als empfangene Leistung bei dem Arbeitgeber. Es wäre also ungerecht, wenn sich der Arbeitgeber jetzt, nachdem er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers empfangen hat, weigern könnte, den vereinbarten Lohn zu bezahlen. Dieses Dilemma haben auch die Gerichte erkannt. Würde der Lohnanspruch wegfallen, dann würde der Arbeiter einseitig belastet. Außerdem würden mangels eines einklagbaren Lohnanspruchs auch für Vater Staat keine Steuern und für die Sozialversicherungsträger keine Beiträge anfallen. Ist also bei einem Schwarzarbeitsvertrag die Arbeitsleistung bereits tatsächlich erbracht worden, dann steht dem Arbeiter auch der vereinbarte Lohn zu. In der Rechtsprechung ist heftig umstritten, ob der vereinbarte Lohn als Bruttolohn oder als Nettolohn zuzuerkennen ist. Das Bundesarbeitsgericht argumentiert, dass bei einer von beiden Parteien auf Hinterziehung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gerichteten Abrede die Vertragsparteien nicht alleine dem Arbeitgeber die Abgabenlast aufbürden wollten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass beide Parteien eine Umdeutung des Schwarzarbeitvertrages in einen legalen Arbeitsvertrag wünschen würden, wenn die Schwarzarbeit „aufliegt“. Daher sei von einer Bruttolohnabrede auszugehen, die genauso zu behandeln sei, wie jedes gesetzeskonforme Arbeitsverhältnis. Wenn aber bei einem Schwarzarbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer die Steuern quasi schon mit ausbezahlt wurden, da bei Schwarzarbeit der Lohn üblicherweise brutto für netto ausbezahlt wird, bleibt der Arbeitnehmer im Außenverhältnis zum Finanzamt Schuldner der ihm bereits ausbezahlten aber abzuführenden Steuern und natürlich auch seines Sozialversicherungsbeitrages.
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