13.3.2005 – 11:40 Uhr
von RA Heinrich Jüstel
Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (53 Ca 21012/04) können Entsendearbeiter, die von einer ausländischen Firma in Deutschland eingesetzt werden, vor einem deutschen Arbeitsgericht klagen. Das gilt auch dann, wenn im Arbeitsvertrag ein ausländischer Gerichtsstand vereinbart ist.
Das deutsche Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) gilt für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und Arbeitnehmern, die in Deutschland beschäftigt werden, wenn überwiegend Bauleistungen erbracht werden.Nach § 8 AEntG können Klagen auch vor einem deutschen Gericht erhoben werden. Das gilt nach Meinung der Berliner Arbeitsrichter selbst dann, wenn ein ausländisches Gericht für Streitigkeiten im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Wegen des Wortes „auch“ besteht ein sogenannter Wahlgerichtsstand: der Arbeitnehmer kann es sich also aussuchen, ob er lieber vor ein deutsches Arbeitsgericht zieht oder vor das ausländische, das im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Offen ließ aber das Arbeitsgericht, was denn passiert, wenn im Arbeitsvertrag ausschließlich ein ausländisches Gericht für zuständig vereinbart wird. Es kann vermutet werden, dass selbst dann ein deutsches Arbeitsgericht daneben auch noch zuständig wäre. Denn die bisherige Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt an Gerichtsstandsvereinbarungen, in denen die Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte ausgeschlossen wird, strenge Anforderungen. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen. Eine Klausel wie „zuständig für alle Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist das Arbeitsgericht Breslau“ schließen deutsche Gerichte nicht aus. Gefährlich wären aber Formulierungen wie „ausschließlich zuständig ist das Arbeitsgericht Breslau“ oder „zuständig ist nur das Arbeitsgericht Breslau“ oder „zuständig ist alleine das Arbeitsgericht Breslau“. Auf eine solche Klausel sollte sich niemand einlassen.
Weiterführender Link: www.rechtsanwalt-juestel.de