18.10.2006 – 18:58 Uhr
von Matthias Kirchner
Allenthalben ist das Geschrei über die ausländischen Baufirmen groß, die hierzulande (in Deutschland) als Subunternehmer auf Baustellen auftreten. Grundsätzlich wird ihnen unterstellt, dass sie gegen die Mindestlohnbestimmungen verstoßen. Meistens ist die Unterstellung wohl nicht haltlos, sondern durchaus berechtigt, wie die Ermittlungsergebnisse der Zollbehörden (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) zeigen. Werden Generalunternehmer dann für Mindestlohnverstöße haftbar gemacht, wie das der Europäische Verband der Wanderarbeiter (EVW) regelmäßig tut, ist die Entrüstung meistens groß. Dem EVW wird nicht selten entgegen gehalten, er solle sich wegen der ausstehenden Löhne an die Subunternehmer halten und nicht an die Generalunternehmer – Gesetz hin, Gesetz her. Das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) gibt dem Arbeiter nämlich die Möglichkeit, den vorenthaltenen Lohn direkt beim Generalunternehmer einzufordern und nicht bei dem Subunternehmer, der ihn betrogen hat. Dabei drängt sich der Eindruck auf, dass deutsche Generalunternehmer Kröten schlucken müssen, die sie selbst gezüchtet haben. So erfuhr der EVW jetzt wieder bei einer Verhandlung mit einem ungarischen Subunternehmer, dass dieser auf deutschen Baustellen nur deswegen tätig sein kann, weil ihm die Generalunternehmer die Beiträge zur SOKA-BAU abnehmen. Dass dies kein wohltätiger Einzelfall ist zeigt die Tatsache, dass im letzten Jahr eine polnische Firma auf die gleiche Art und Weise „die Lizenz zum Lohnbetrug“ erhalten hatte: die SOKA-BAU-Beiträge waren durch den deutschen Generalunternehmer überwiesen worden, damit der Sub von der SOKA einen Persilschein erhielt.